
Immobilien-Steuerrecht
Gleich ob Sie Immobilien für sich privat erworben haben, selber darin leben oder diese lang- oder kurzfristig zur Vermietung zur Verfügung stellen - wir helfen Ihnen den steuerlichen Überblick zu behalten und unterstützen Sie bei Erwerbs- und Verkaufsprozessen, der laufenden Beratung oder bei dem Aufsetzen von Strukturen für den langfristigen Vermögensaufbau.
Was für Einkünfte erziele ich aus der Vermietung meiner Immobilie und wie wird es besteuert?
Die Besteuerung der Einkünfte aus Ihrer Immobilie hängt von verschiedenen Faktoren ab – etwa davon, was genau vermietet wird (Garage, Stellplatz, ganze Wohnung, Bürofläche etc.), in welcher Rechtsform die Vermietung erfolgt und ob sich die Immobilie im Privatvermögen oder Betriebsvermögen befindet. Es ist auch möglich, eine Immobilie zu vermieten, ohne deren direkter Eigentümer zu sein (z. B. im Rahmen eines Arbitrage-Modells bei Ferienwohnungen).
Grundsätzlich erzielen Sie entweder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG (bzw. ggf. §23 EStG bei der Veräußerung) oder gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 EStG. Die Einordnung hat weitreichende steuerliche Auswirkungen auf die laufenden Einkünfte, Veräußerungsgewinne und die Umsatzsteuer.
Gerne beraten wir Sie bei der korrekten Einordnung und Besteuerung Ihrer Einkünfte.
Gibt es besondere steuerliche Regelungen für die kurzfristige Vermietung von Ferienwohnungen (z. B. über Airbnb)?
Für Vermietungsobjekte gelten zahlreiche steuerliche Vorschriften – insbesondere bei der kurzfristigen Vermietung. Diese betreffen unter anderem die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer.
Gerade bei der kurzfristigen Vermietung von Ferienimmobilien ist es entscheidend, die genaue Ausgestaltung des Vermietungsmodells und die Eigentumsstruktur der Immobilie zu verstehen. Selbst eine im Privatvermögen gehaltene Immobilie kann steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft werden (Einkünfte nach § 15 EStG), was zur Gewerbesteuerpflicht führt – im Gegensatz zur Vermietung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung (§ 21 EStG).
Und auch wenn Ihre Ferienwohnung keine Verpflegung oder sonstige, umfangreiche Zusatzleistungen bietet, kann allein das Bereitstellen von Internet via WLAN dazu führen, dass die Umsatzsteuer in der Rechnung aufgeteilt werden muss: in die reine kurzfristige Vermietung (7 % Umsatzsteuer) und die erbrachte Leistung für das bereitgestellte Internet (19 % Umsatzsteuer). Die korrekte Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt ist wichtig, da es sonst zu Nachzahlung sowie potenziellen Strafen kommen kann.
Mit unserer Expertise in diesem speziellen Bereich unterstützen wir Sie gerne rund um alle steuerlichen Themen.