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Hand holding a card machine and a receipt is printed

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer betrifft uns alle im Alltag. Für Unternehmen kann sie jedoch schnell zu einem Bereich mit hohen Liquiditätsrisiken und täglichen administrativen Herausforderungen werden. Durch die EU-weite Harmonisierung und die grundlegende Waren- und Dienstleistungsfreiheit ist ein komplexes System mit zahlreichen Ausnahmen und Sonderregelungen entstanden.


Wir helfen Ihnen dabei, den Überblick über mögliche Meldepflichten, Steuersätze und Vorsteuerabzüge zu behalten.


Ich werde ein kleines Einzelunternehmen gründen. Muss ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Je nach Art Ihres Unternehmens und der erwarteten Umsätze können Sie nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) als Unternehmer gelten. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Ausnahmen gelten beispielsweise im Rahmen der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG).

Was ist die Kleinunternehmerregelung und was bedeutet sie?

Wenn Ihr Jahresumsatz im Gründungsjahr – oder im Vorjahr – unter bestimmten Werten liegt, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Sie können sich auch aktiv gegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung entscheiden, indem Sie dies dem Finanzamt mitteilen.

Wenn die Kleinunternehmerregelung greift, dürfen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Sie müssen jedoch einen Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf der Rechnung vermerken. Gleichzeitig können Sie keine Vorsteuer aus Ihren Betriebsausgaben geltend machen. Je nach Geschäftssituation kann dies mehr oder weniger vorteilhaft sein.

Darüber hinaus gibt es mehrere Ausnahmen, bei denen auch Kleinunternehmer Umsatzsteuer melden und abführen müssen.

Ich werde ein Unternehmen gründen und möchte die gezahlte Umsatzsteuer für betriebliche Einkäufe als Vorsteuer geltend machen. Was muss ich beachten?

Bei der Gründung eines Unternehmens müssen Sie dieses beim zuständigen Finanzamt anmelden. Sie erhalten dann eine Steuernummer und ggf. eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen muss sichergestellt sein, dass die Eingangsrechnungen (sowie auch Ihre Ausgangsrechnungen) alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Nur dann können Sie die Ausgaben absetzen und die Vorsteuer geltend machen.


Je nach Art Ihrer Leistungen kann es sein, dass Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder bestimmte Anträge stellen müssen, um die Vorsteuer geltend machen zu können.


Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Anmeldung, prüfen Ihre Eingangs- und Ausgangsrechnungen auf die Einhaltung der Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes und beraten Sie in Hinblick auf weitere umsatzsteuerliche Fragen. 


Ich erhalte eine Dienstleistung von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land für mein Unternehmen. Auf der Rechnung steht "Reverse-Charge". Was muss ich tun?

Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übertragen. Das bedeutet, dass Sie als Empfänger die Umsatzsteuer selbst berechnen und abführen müssen – und je nach Art Ihrer im Unternehmen erbrachten Ausgangsleistungen auch die Vorsteuer geltend machen können.


Wir prüfen gerne, ob die Rechnung des EU-Dienstleisters korrekt ausgestellt wurde und übernehmen für Sie die Umsatzsteuer-Meldung im internationalen Kontext.


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